FAQ zur Corona Sonderprämie für Auszubildende

ver.di Jugend

FAQ zur Corona Sonderprämie für Auszubildende

Wer erhält die Corona-Sonderzahlung im öffentlichen Dienst?

Beschäftigte der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die der TVöD oder der TV-V gilt. Sowie Auszubildende, Praktikant*innen, ausbildungsintegrierte dual Studierende.

Wie hoch ist die Corona-Sonderzahlung?

Für Nachwuchskräfte (also Auszubildende, Praktikant*innen, ausbildungsintegrierte dual Studierende) beträgt die Corona-Sonderzahlung 225€. Für Nachwuchskräfte des Bundes (z.B. Bundesbehörden) beträgt sie 200€.

Für ausgelernte Beschäftigte ist die Corona-Sonderzahlung nach Entgeltgruppen gestaffelt. Beschäftigte bis zur EG8 erhalten 600,00€, Beschäftigte von der EG9a bis EG12 erhalten 400,00€ und Beschäftigte in der EG 13-15 erhalten 300,00€ Corona-Sonderzahlung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung haben alle oben genannten Beschäftigtengruppen, wenn ein Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 bestand, und man mindestens einen Tag zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt hatte.

Wann wird die Corona-Sonderzahlung ausgezahlt?

Die Zahlung erfolgt spätestens mit der Auszahlung des Dezembergehalts.

Was ist mit Auszubildenden, die im September ihre Ausbildung beenden?

Maßgebend für die Auszahlung ist das Beschäftigungsverhältnis am 1.10. Wenn du ab dem 1.10. eine Anschlussbeschäftigung nach der Ausbildung im gleichen Tarifbereich nachgehst, dann steht dir die Corona-Sonderzahlung für ausgelernte Beschäftigte zu.

Was ist mit Auszubildenden, die im 1. Ausbildungsjahr sind und in der Probezeit gekündigt wurden?

Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung haben alle oben genannten Beschäftigtengruppen, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 1.10.2020 bestand, und man mindestens einen Tag zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Muss man die Corona-Sonderzahlung versteuern?

In der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Beschäftigte beispielsweise für besondere Belastungen während der Pandemie von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn bis zu 1.500 Euro im Jahr 2020 steuerfrei beziehen können. Grundsätzlich ist die Corona-Sonderzahlung folglich steuerfrei. Hast du bereits eine Corona-Prämie erhalten hast (weil du beispielsweise in der Altenpflege tätig bist), dann muss der Betrag über dem Corona-Freibetrag von 1.500 Euro jedoch versteuert werden.

Mein Chef hat sagt, ich seh‘ das Geld der Corona-Sonderzahlung erst, wenn der Tarifvertrag fertig abgeschlossen ist. Stimmt das?

Der Tarifvertrag für die Corona-Sonderzahlung ist noch in Potsdam unterschrieben worden und mit der Wirkung zum 25.10.2020 in Kraft getreten. Somit gilt er unmittelbar und zwingend. Anders als beim gesamten Verhandlungsergebnis für den öffentlichen Dienst wurde keine Erklärungsfrist zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Die Regelung gilt und muss zum 31.12.2020 umgesetzt werden, damit die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt bleibt.

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